Kat.1
Baustaub Basic
Typisch: Schleifarbeiten, Rohbau, Beton, Mörtel
Filterklasse G4
Für kleine/mittlere Räume
Vorteil: kostengünstig, einfach handhabbar
Kat. 3
FaserSafe
Typisch: Umgang mit Glaswolle, Mineralwolle,
keramischen Fasern
Filter H13/H14 + Vorfilter
Streng nach TRGS 521, mit Dokumentation & Fachkunde
Vorteil: Schutz vor lungengängigen Fasern, sichere Durchführung, keine Bußgelder
Kat.2
Feinstaub Pro
Typisch: Malerarbeiten, Schleifen, Sanierungen in Innenräumen
Filterkombination F7 + H13
Höhere Luftwechselrate, für Gesundheitsschutz in sensiblen Bereichen
Vorteil: saubere Luft, rechtssicher bei Feinstaubarbeiten
Pflichten & Verantwortlichkeiten
Baustaub
Pflicht: Staubarmes Arbeiten bei Ausschreibung/Bauverträgen berücksichtigen (ArbSchG, GefStoffV).Recht: Gefährdungen müssen durch Fachfirmen minimiert werden; Verantwortung endet nicht mit der Beauftragung.Maßnahme: Nur Bauunternehmen einsetzen, die TRGS 559 und DGUV 209-084 einhalten.
Feinstaub
Pflicht: Staubarmes Arbeiten bei Ausschreibung/Bauverträgen berücksichtigen (ArbSchG, GefStoffV).
Recht: Umweltrechtliche Grenzwerte (BImSchV, TA-Luft) greifen auch für private Bauherren.
Faserstaub (KMF, HTW, RCF/PCW)
Pflicht: Sanierungen mit alter Mineralwolle oder HTW nur durch Fachbetriebe.Recht: Bauherren haften für nicht sachgerechte Entsorgung(KrWG, AVV 17 06 03*).Maßnahme: Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung einfordern.
Baustaub
Pflicht: Gefährdungsbeurteilung (GefStoffV §§ 6–7, TRGS 559).Recht: Staubarme Verfahren, Arbeitsplatzgrenzwerte A-/E-Staub (TRGS 900).Maßnahme: Unterweisungen, Staubmessungen, Expositionsdokumentation.
Feinstaub
Pflicht: Luftreinhaltung am Arbeitsplatz sicherstellen.Recht: AGW für A-Staub/E-Staub (TRGS 900), Dieselabgase (DGUV 109-013).Maßnahme: Luftfilteranlagen, Begrenzung Aufenthaltszeiten.
Faserstaub (KMF, HTW, RCF/PCW)
Pflicht: TRGS 521 bei alter Mineralwolle / TRGS 558 bei HTW (AES/RCF/PCW).Recht: Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden Fasern (§14 GefStoffV).Maßnahme: PSA, Unterweisungen, Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV).
Baustaub
Pflicht: Umsetzung TRGS 559, Kontrolle der AGW (1,25 mg/m³ A-Staub, 10 mg/m³ E-Staub).Maßnahme: Staubmessungen, Unterweisungskonzepte, technische Maßnahmen bewerten.
Feinstaub
Pflicht: Expositionsbewertung nach GefStoffV/ TRGS 910.Maßnahme: Risikoorientierte Schutzkonzepte erstellen, technische Luftführung überwachen.
Faserstaub (KMF, HTW, RCF/PCW)
Pflicht: Anwendung TRGS 521 (alte MW) / TRGS 558 (HTW).Maßnahme: Erstellung von Arbeitsplänen, Unterweisung zu PSA, Kontrolle Expositionswerte.
Baustaub
Pflicht: Staubarme Maschinen und Absaugung nutzen.Recht: Mitwirkungspflicht (ArbSchG § 15).PSA: FFP2/FFP3-Maske, Brille, Arbeitskleidung.
Feinstaub
Pflicht: Einsatz von Atemschutz nach Vorgabe (FFP3 oder gebläseunterstützt).Recht: Teilnahme an Unterweisungen und Vorsorge.
Faserstaub (KMF, HTW, RCF/PCW)
Pflicht: PSA nutzen (FFP3, Schutzanzug, Handschuhe).Recht: Einhaltung der Hygieneregeln (kein Essen/Trinken im Arbeitsbereich).Maßnahme: Staubfreies Arbeiten (keine Druckluftreinigung).
Baustaub
Pflicht: Bei Umbauten/Revisionen staubarme Verfahren vorgeben.Recht: Betreiberpflichten nach BetrSichV & GefStoffV → sichere Arbeitsumgebung auch für Fremdfirmen.
Feinstaub
Pflicht: Emissionen kontrollieren (TA Luft, BImSchG).Recht: Grenzwerte für Feinstaub (PM10/PM2,5) einhalten.Maßnahme: Filteranlagen warten, Monitoring durchführen.
Faserstaub (KMF, HTW, RCF/PCW)
Pflicht: Bei Einsatz von RCF/PCW: Einstufung als krebserzeugend beachten, Expositionsbewertung & Minimierungspflicht (TRGS521/TRGS558).Bei AES (biolöslich): Nachweis führen, trotzdem Staubminimierungspflicht.Recht: Expositionsverzeichnis bei Tätigkeiten mit RCF/PCW.Maßnahme: Fachgerechte Entsorgung, PSA-Vorgaben für Mitarbeiter und Fremdfirmen, jährliche Unterweisungen.
Wichtiger Hinweis:
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und Sensibilisierung.
Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Gewähr für Vollständigkeit, Aktualität oder rechtliche Verbindlichkeit übernommen werden.
Gesetzliche Regelungen und technische Regeln (TRGS, DGUV, Verordnungen) können sich jederzeit ändern.
Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die jeweils aktuelle Fassung der Gefahrstoffverordnung, TRGS, DGUV-Regeln sowie über die zuständigen Aufsichts- und Fachbehörden.
Hinweis: Die aufgeführten Informationen ersetzen keine Gefährdungsbeurteilung.
Verbindlich sind die jeweils aktuellen Fassungen der TRGS/GefStoffV sowie behördliche Vorgaben.